Lentipur® 700

Herbizid

Zulassung
043753-00

Wirkstoff:

700 g/l Chlortoluron (58,8 % w/w)

Formulierung:

SC (Suspensionskonzentrat)

Bienen:

nicht bienengefährlich (B4)
ArtikelnummerPackungsgrößen
1100047632x10 l Umkarton

Piktogramm:

GHS08 , GHS09

Signalwort:

Achtung

Lentipur® 700 mit dem Wirkstoff Chlortoluron wirkt sowohl über Boden als auch stärker über das Blatt. Vorteile bei der Anwendung von Lentipur® 700 sind neben der guten Wirksamkeit die Flexibilität des Anwendungszeitraumes. Lentipur® 700 kann sowohl im Herbst als auch im Frühjahr angewendet werden. Im Herbst ist die Anwendung von Lentipur® 700 in Winterweizen, -roggen und -gerste auch im Vorauflauf zugelassen.

Nur für den beruflichen Anwender.

Sicherheitsdatenblatt

Wirkungsweise

Chlortoluron wird sowohl über die Wurzeln als auch über die Blätter aufgenommen und erfasst daher bereits vorhandene wie auch später keimende Ungräser und Unkräuter. Bei der Nachauflaufanwendung wird Chlortoluron von den Ungräsern überwiegend über die Wurzeln aufgenommen, während bei den Unkräutern die Hauptwirkung über die Blätter erfolgt. Ausreichende Bodenfeuchtigkeit ist daher wichtig für eine gute Ungraswirkung, insbesondere bei der Frühjahrsanwendung.


Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe) Chlortoluron: C2


Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode) Chlortoluron: 5

Wirkungsspektrum

VON DER ZULASSUNGSBEHÖRDE FESTGESETZTE ANWENDUNGSGEBIETE UND ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN

Pflanzen/ObjekteSchadorganismen/Zweckbestimmung
WintertriticaleAcker-Fuchsschwanz, Gemeiner Windhalm, Einjähriges Rispengras, einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (ausgenommen: Kletten-Labkraut, Ehrenpreis-Arten)
Winterweichweizen, WintergersteAcker-Fuchsschwanz, Gemeiner Windhalm, Einjähriges Rispengras, einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (ausgenommen: Kletten-Labkraut, Ehrenpreis-Arten), Gemeiner Windhalm, einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (ausgenommen: Kletten-Labkraut, Ehrenpreis-Arten)
Winterweichweizen, Winterroggen, WintergersteAcker-Fuchsschwanz, Gemeiner Windhalm, Einjähriges Rispengras, einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (ausgenommen: Kletten-Labkraut, Ehrenpreis-Arten)

Wirkungsspektrum
gut bekämpfbar

Acker-Fuchsschwanz, Acker-Frauenmantel, Acker-Hellerkraut, Acker-Vergissmeinnicht, Einjährige Rispe, Gewöhnliche Vogelmiere, Hirtentäschel-Arten, Kamille-Arten, Kornblume, Windhalm

ausreichend gut bekämpfbar

Ackersenf, Ausfallraps, Gänsefuß-Arten, Gemeiner Hohlzahn, Gemeiner Rainkohl, Mauerrauke

nicht ausreichend bekämpfbar

Acker-Klee, Acker-Kratzdiestel, Acker-Stiefmütterchen, Ehrenpreis-Arten, Gemeiner Erdrauch, Klatschmohn, Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten, Storchschnabel-Arten, Wicke-Arten, Taubnessel

Anwendung

Hinweise zur sachgerechten Anwendung

Fruchtfolgegestaltung, Bodenbearbeitung und Saattermin:
Nur in bis Ende Oktober gedrilltem Winterweichweizen anwenden (Herbstanwendung). Auf Flächen mit häufigem Getreideanbau und einseitigem Chlortoluron-Einsatz kann die Wirkung gegen Acker-Fuchsschwanz nachlassen (Sensitivitätsverschiebung). In diesen Fällen sollte eine gezielte Nachbehandlung im Frühjahr erfolgen.

Wenn die Ungräser des 4-Blatt-Stadium noch nicht überschritten haben, ist die Wirkung am Besten.
Bei der Vorauflaufanwendung ist ein feinkrümeliges, gut abgesetztes Saatbett wichtig für eine gute Wirkung und Kulturverträglichkeit. Das Wintergetreide sollte gleichmäßig tief, min. 2-3 cm tief gedrillt werden. Feuchter Boden und Niederschläge nach der Spritzung fördern die Wirkung. Extrem trockener beeinträchtigt bzw. verzögert die Wirkung. Auf humusreichen Böden und Moorböden ist mit einer verminderten Wirkung zu rechnen. Nach der Behandlung keine Bodenbearbeitung mehr durchführen. Untersaaten sind nicht möglich. Zwischen der Anwendung von Lentipur® 700 und einer Kalkstickstoffgabe sollte eine Zeitspanne von min. 4 Wochen liegen. Auf Gülleflächen, die mit Lentipur® 700 behandelt werden, können u.U. Wirkungsminderungen auftreten.
Flächen, die zur Staunässe neigen, sind von der Behandlung auszuschließen. Wegen des Risikos von Kulturschäden sollten Getreidebestände auf sehr sandigen, sehr leichten oder sehr steinigen Böden nicht behandelt werden. Eine Nachauflaufbehandlung von Beständen, die unter Stress, Frost, Krankheiten oder Nährstoffmangel leiden, ist zu vermeiden. Keine Untersaaten möglich. Ungeschützte Saat kann geschädigt werden.

Nicht behandeln:
Frostgeschädigte, aufgefrorene, schwache, flachwurzelnde oder kranke Wintergetriedebestände. Wintergetreide auf leichten, gleichzeitig humusarmen und durchlässigen Böden.

Resistenzmanagement
Wenn diese Herbizide über mehrere Jahre hinweg auf demselben Feld eingesetzt werden, ist regional eine Selektion von resistenten Biotypen potenziell möglich. Geeignete Resistenvermeidungsstrategien sind zu berücksichtigen wie z. B.:
- Wechsel von Wirkstoffen bzw. Spritzfolgen/Tankmischungen mit Herbiziden, die einen unterschiedlichen Wirkmechanismus haben.
- Fruchtfolgegestaltung
- Bodenbearbeitung
- Saattermin

ACKERBAU

Pflanzenerzeugnisse:Winterweichweizen, Winterroggen, Wintergerste
Schadorganismus/Zweckbestimmung:Acker-Fuchsschwanz, Gemeiner Windhalm, Einjähriges Rispengras, einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (ausgenommen: Kletten-Labkraut, Ehrenpreis-Arten)
Anwendungsbereich: Freiland
Anwendungszeitpunkt: Vor dem Auflaufen
Max. Zahl der Behandlungen: In dieser Anwendung: 1
Für die Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik: Spritzen
Aufwandmenge: 3 l/ha
Wasseraufwandmenge: 200 - 400 l/ha
Wartezeit: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
(NG404) Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
(NG405) Keine Anwendung auf drainierten Flächen.
(NG414) Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und schwach toniger Sand mit einem organischen Kohlenstoffgehalt (Corg.) kleiner als 1,5 %.
(NT103) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
(NW605) Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
50 %: 5 m
75 %: 5 m
90 %: *
(NW606) Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Abstand: 10 m
(WP734) Schäden an der Kulturpflanze möglich.
Pflanzenerzeugnisse:Winterweichweizen, Wintergerste
Schadorganismus/Zweckbestimmung:Acker-Fuchsschwanz, Gemeiner Windhalm, Einjähriges Rispengras, einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (ausgenommen: Kletten-Labkraut, Ehrenpreis-Arten)
Anwendungsbereich: Freiland
Stadium der Kultur: BBCH 10 - 29
(Von erstes Blatt aus der Koleoptile ausgetreten bis Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht)
Anwendungszeitpunkt: Nach dem Auflaufen
Herbst
Max. Zahl der Behandlungen: In dieser Anwendung: 1
Für die Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik: Spritzen
Aufwandmenge: 3 l/ha
Wasseraufwandmenge: 200 - 400 l/ha
Wartezeit: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
(NG404) Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
(NG405) Keine Anwendung auf drainierten Flächen.
(NG414) Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und schwach toniger Sand mit einem organischen Kohlenstoffgehalt (Corg.) kleiner als 1,5 %.
(NT103) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
(NW605) Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
50 %: 5 m
75 %: 5 m
90 %: *
(NW606) Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Abstand: 10 m
(WP734) Schäden an der Kulturpflanze möglich.
Pflanzenerzeugnisse:Winterweichweizen, Wintergerste
Schadorganismus/Zweckbestimmung:Gemeiner Windhalm, einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (ausgenommen: Kletten-Labkraut, Ehrenpreis-Arten)
Anwendungsbereich: Freiland
Stadium der Kultur: BBCH 10 - 29
(Von Erstes Blatt aus der Koleoptile ausgetreten bis Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht)
Anwendungszeitpunkt: Nach dem Auflaufen
Frühjahr
Max. Zahl der Behandlungen: In dieser Anwendung: 1
Für die Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik: Spritzen
Aufwandmenge: 3 l/ha
Wasseraufwandmenge: 200 - 400 l/ha
Wartezeit: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich..
(NG404) Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
(NG405) Keine Anwendung auf drainierten Flächen.
(NT103) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
(NW605) Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
50 %: 5 m
75 %: 5 m
90 %: *
(NW606) Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Abstand: 10 m
(WP710) Schäden an nachgebauten zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten und Winterraps möglich.
Pflanzenerzeugnisse:Wintertriticale
Schadorganismus/Zweckbestimmung:Acker-Fuchsschwanz, Gemeiner Windhalm, Einjähriges Rispengras, einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (ausgenommen: Kletten-Labkraut, Ehrenpreis-Arten)
Anwendungsbereich: Freiland
Anwendungszeitpunkt: Nach dem Auflaufen
Herbst
Max. Zahl der Behandlungen: In dieser Anwendung: 1
Für die Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik: Spritzen
Aufwandmenge: 3 l/ha
Wasseraufwandmenge: 200 - 400 l/ha
Wartezeit: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
(NG404) Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
(NG405) Keine Anwendung auf drainierten Flächen.
(NG414) Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und schwach toniger Sand mit einem organischen Kohlenstoffgehalt (Corg.) kleiner als 1,5 %.
(NT103) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
(NW605) Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
50 %: 5 m
75 %: 5 m
90 %: *
(NW606) Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Abstand: 10 m
(WP734) Schäden an der Kulturpflanze möglich.

Mischbarkeit/Technik

Mischbarkeit

Lentipur® 700 ist nach bisherigen Ergebnissen mit den meisten in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln mischbar.

Bei der Mischung mit AHL ist folgendes zu beachten:
a) AHL mit Wasser im Verhältnis 1:3 gemischt: Lentipur® 700 kann dann direkt der verdünnten Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung zugegeben werden.
b) AHL konzentriert, d.h. unverdünnt: Lentipur® 700 vorher (!) mindestens im Verhältnis 1:1 mit Wasser vermischen und erst dann der AHL zugeben. stets für eine unmittelbare, gute Vermischung sorgen.

Für eventuell negative Auswirkungen von Tankmischungen mit von uns nicht als mischbar eingestuften Produkten haften wir nicht. Bei Verwendung mehrerer Produkte in einer Tankmischung können unvorhergesehene Wechselwirkungen auftreten. Generell sind die Gebrauchsanleitung der Mischpartner, sowie die Grundsätze der Guten Landwirtschaftlichen Praxis zu beachten. Bei Fragen zur Mischbarkeit rufen Sie bitte die Beratungs-Hotline der Nufarm Deutschland GmbH (Tel.: +49 (0)221 179 179 99) an.
Mischungen sind umgehend auszubringen und Standzeiten zu vermeiden. Während Arbeitspausen Rührwerk laufen lassen.
In Tankmischungen sind die von der Zulassungsbehörde festgesetzten und genehmigten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen für den Mischpartner einzuhalten.

Ansetzen der Spritzbrühe

Nur so viel Spritzbrühe ansetzen, wie tatsächlich benötigt wird und die erforderliche Menge so genau wie möglich berechnen. Insbesondere bei größeren Spritzbehältern bietet sich die Verwendung eines Durchflussmengenmessgerätes bei der Spritztankbefüllung an. Beim Ansetzen der Spritzbrühe geeignete Schutzkleidung und Schutzausrüstung verwenden!

1. Tank zu 1/3 - 1/2 mit der benötigten Wassermenge füllen.
2. Rührwerk einschalten.
3. Produkt vor dem Einfüllen kräftig schütteln.
4. Produkt über das Einspülsieb oder die Einspielschleuse in den Tank geben
5. Entleerte Behälter des Produktes sorgfältig ausspülen und Spülwasser der Spritzbrühe beigeben.
6. Tank mit Wasser auffüllen.
7. Spritzbrühe sofort nach dem Ansetzen bei laufendem Rührwerk möglichst vollständig ausbringen.

Reinigung

Nie mehr Spritzbrühe ansetzen, als unbedingt notwendig ist. Spritzgerät restlos entleeren, mit Wasser ausspülen und Spülwasser nochmal auf der behandelten Fläche ausbringen.

Unmittelbar nach Beendigung der Spritzarbeiten muss das Gerät sorgfältig gereinigt werden. Dazu Spüldüse/Spülvorrichtungen verwenden oder Tankwand manuell mit viel Wasser abspritzen.

Ausreichend Wasser in den Pumpensumpf geben, zugelassene/empfohlene Spritzenreiniger zugeben, Rührwerk für ca. 15 Min. einschalten und alle Bereiche des Pflanzenschutzgerätes durchspülen. Anschließend Reinigungsflüssigkeit auf der behandelten Fläche verspritzen. Nochmals Wasser aus dem Klarwasserbehälter in die Spritze geben, alle Systeme durchspülen und Reinigungsbrühe wieder auf dem Feld versprühen. Vorgang bei Bedarf wiederholen.

Die grobe Reinigung von Spritzen mit Wasser und Waschbürste auf dem Feld vornehmen. Die Reste von Reinigungswasser nicht über die Hofabläufe in die Kanalisation und Gewässer gelangen lassen. Spritzgeräte regelmäßig auf einem Prüfstand testen lassen.

Nachbau

Im Rahmen der Fruchtfolge ist der Nachbau aller Kulturen nach der Getreideernte möglich. Untersaaten in mit Lentipur® 700 behandeltem Wintergetreide dürfen nicht erfolgen. Bei vorzeitigem Umbruch behandelter Kulturen durch ungünstige Verhältnisse (z.B. Frost) ist eine Neubestellung von Winterweichweizen (Sortenverträglichkeit beachten) und Winterroggen im Herbst bis Winter möglich.
Bei Herbstanwendung von Lentipur® 700 und Umbruch im Frühjahr können Sommerweichweizen und Sommergerste (nicht Durum Weizen), Sommergerste, Kartoffel und Mais nachgebaut werden. Beim Nachbau von Sommerweichweizen und Sommergerste ist auf eine gut mischende Bodenbearbeitung (Pflug, Fräse; min. 20 cm tief) zu achten. Nach einer Frühjahrsanwendung von Lentipur® 700 können bei vorzeitigem Umbruch Kartoffel und Mais nachgebaut werden.
Schäden an nachgebauten zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten und Winterraps sind möglich (Frühjahrsapplikation in Indikation: Winterweichweizen, Wintergerste).

Verträglichkeit

Lentipur 700 wird nach bisheriger Kenntnis in allen Wintergersten-, Winterroggen- und Triticalesorten gut vertragen.

In Winterweichweizen Sortenverträglichkeit beachten.

Verträglich (Stand Juni 2023):

Activus Brilliant Genius KWS FontasOpal Sinatra
Actros Bruce Gentleman KWS ImperiumOrcas Skagen
Adler Bussard Gordian KWS JubilumPamier Skalmeje
Akasha Buteo Gourmet KWS Keitum Paroli Smaragd
Akratos Capo Halvar KWS LoftPartner Sokrates
Akteur Chaplin Hattrick KWS MaddoxPatras Spontan
Akzent Chevalier Helmond KWS MagicPegassos SU Fiete
Alexander Colonia Hybnos 1 KWS MontanaPep SU Habanero
Alfons Complice Hybred KWS UniversumPepper SU Jonte
Alves Cubus Hycory LahertisPepital SU Selke
Anapolis Debian Hymalaya LandsknechtPetrus Tarso
Apache Dekan Hyvento LemmyPonticus Tiger
Apertus Delewar Ikarus Levendis Pilgrim PZO Tobak
Apexus Desamo Informer LG AkkuratPionier Tobias
Apian Dichter Inspiration LG Character Porthus Tommi
Ararat Discus JB Asano LG Imposanto Potenzial Toras
Architekt Edward Jenga LG Initial Princeps Torrild
Arezzo Elixer Johnny LG Vertikal Produzent Tuareg
Argument Esket Joker Linus Profilus Türkis
Arktis Estevan Jubilo Ludwig Rebell Viki
Asory Estivus Julius Manager RGT Aktion Winnetou
Astardo Etana Kashmir Manitou RGT Depot Wasmond
Attraktion Euclide Kerubino Matrix RGT Diplom Zeppelin
Attribut Expo Knut Meister RGT Reform Zobel
Aurelius Farandole Kometus Memory RGT Revolver
Avenir Faustus Kompass Messino RGT Riff
Barok Faxe KomponistMidasRGT Ritter
Batis Findus Kranich Mirage Ritmo
Bernstein Florian Kredo Monopol Rockefeller
Bombus Folklor KWS Barny Moschus Rumor
Bonanza Forum KWS Donovan Mulan Sailor
Boregar Franz KWS Emerick Nemo Sarmund
Boss Frument KWS Essenz Nordkap Schamane
Boxer Galerist KWS Ferrum Ohio Sheriff


Nicht verträglich (Stand Juni 2023):

Achim Biscay Garfield KWS EternityMuskatPremio
Ambello Bosporus GlobalKWS FinnNelsonPrimus
Anthus Campesino GustavKWS TalentNorinSalutos
Apostel Capnor HenrikLeandrusRGT IllustriousTabasco
Aron Egoist HylandLearRGT PaddingtonTarkus
Attlas Erasmus Hystar LG MoccaRGT SacramentoTurandot
Axioma Event Impression LuciusRibbeck PZOZappa
Barranco Famulus Julie MagisterRubisko
Benchmark Format KameradMagnus Phare
Bergamo Foxx KastellMercatoPius
Nach eigenen Erfahrungen sind 900 g/ha CTU in fast allen Winterweizensorten verträglich, ausgenommen davon sind Campesino und RGT Sacramento. Im Zweifel Rücksprache mit dem Züchter halten. Die Einstufungen beruhen auf bisherigen Erkenntnissen.

Nicht behandeln:
- Frostgeschädigte, aufgefrorene, schwache, flach wurzelnde oder kranke Wintergetreidebestände
- Wintergetreide auf leichten, gleichzeitig humusarmen und durchlässigen Böden

Umweltverhalten

Nutzorganismen

(NB6641) Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4). (NN160) Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aleochara bilineata (Kurzflügelkäfer) eingestuft.
(NN165) Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft.

Wasserorganismen

(NW262) Das Mittel ist giftig für Algen. (NW265) Das Mittel ist giftig für höhere Wasserpflanzen. (NW261) Das Mittel ist fischgiftig.

Gewässerschutz

Beachten Sie bitte die Anwendungsbestimmungen zum Gewässerschutz.

Saumstrukturen

Beachten Sie bitte die Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Saumstrukturen.

Anwenderschutz


Hinweise für den sicheren Umgang

(SB001) Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
(SB110) Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten.
(SS110) Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
(SS2101) Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
(SS610) Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
Die allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, sowie die Hinweise zur Beseitigung von Präparaten und Spritzbrüheresten sind zu beachten.

Anwendungsbestimmung

(NW468) Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.


(NG337) Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Chlortoluron enthalten.


(NG404) Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.


(NG405) Keine Anwendung auf drainierten Flächen.


(NT103) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als
Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.


(NW605) Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.


(NW606) Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.


Erste Hilfe

Erste Hilfe


Allgemein: In allen Zweifelsfällen oder bei anhaltendenden Symptomen, Arzt aufsuchen.
Nach Einatmen: Betroffene Person aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen.
Nach Hautkontakt: Sofort mit Seife und viel Wasser abwaschen.
Nach Augenkontakt: Sofort bei weit geöffneten Lidern anhaltend mit Wasser spülen.
Nach Verschlucken: Mund ausspülen. Notärztliche Hilfe herbeirufen. KEIN Erbrechen herbeiführen.Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformation lesen.Sofortmaßnahmen: Symptomatische Behandlung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Sicherheitsdatenblatt:
http://www.nufarm.de/Produkte (auf der jeweiligen Produktseite)

Lagerung/Entsorgung/Hinweise

Lagerung

Produkt so lagern, dass Betriebsfremde und Kinder keinen Zugang haben.
Lagerung und Transport haben in geschlossenen Originalverpackungen, sowie getrennt von Lebensmitteln, Getränken, Futtermitteln, Arzneimitteln und deren Verpackungen zu erfolgen.
Beim Lagern Zündquellen vermeiden - nicht rauchen! Trocken lagern!

Entsorgung

Leere Verpackungen nicht weiter verwenden.
Leere und sorgfältig gespülte Verpackungen mit der Marke PAMIRA® sind an den autorisierten Sammelstellen des Entsorgungssystems PAMIRA® mit separiertem Verschluss abzugeben.
Informationen zum Zeitpunkt und Ort der Sammlungen erhalten Sie von Ihrem Händler, aus der regionalen Presse oder im Internet unter www.pamira.de.
Produktreste nicht in den Hausmüll geben, sondern in Originalverpackungen bei der Sondermüllentsorgung Ihres Wohnortes anliefern. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung.

Einstufung und Kennzeichnung gemäß CLP

Piktogramm:

GHS08 , GHS09

Signalwort:

Achtung

Gefahrenhinweise:

(H351) Kann vermutlich Krebs erzeugen.
(H361d) Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
(H410) Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise:

(P201) Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
(P202) Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen.
(P273) Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
(P281) Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden.
(P308+P313) BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
(P391) Verschüttete Mengen aufnehmen.
(P405) Unter Verschluss aufbewahren.
(P501) Inhalt/Behälter einer Sammelstelle für gefährliche Abfälle oder Sondermüll, gemäß den lokalen, regionalen, nationalen und/oder internationalen Vorschriften zuführen.

Ergänzende Kennzeichnungselemente:

(EUH 401) Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
(EUH 208­0098) Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

Haftung

Haftung

Die Angaben entsprechen dem heutigen Stand unserer Kenntnisse und sollen über die Präparate und deren Anwendungsmöglichkeiten informieren. Bei Einhaltung der Gebrauchsanleitung sind die Präparate für die empfohlenen Zwecke geeignet. Wir gewährleisten, dass die Zusammensetzung der Produkte in den verschlossenen Originalpackungen den auf den Etiketten gemachten Angaben entspricht. Da Lagerhaltung und Anwendung eines Pflanzenschutzmittels außerhalb unseres Einflusses liegen, haften wir nicht für direkte oder indirekte Folgen aus unsachgemäßer oder vorschriftswidriger Anwendung der Produkte. Eine Vielzahl von Faktoren sowohl örtlicher wie auch regionaler Natur, wie z.B. Witterungs- und Bodenverhältnisse, Pflanzensorten, Anwendungstermin, Applikationstechnik, Resistenzen, Mischungen mit anderen Produkten etc. können Einfluss auf die Wirkung des Produktes haben. Dies kann unter ungünstigen Bedingungen zur Folge haben, dass eine Veränderung in der Wirksamkeit des Produktes oder eine Schädigung der Kulturpflanzen nicht ausgeschlossen werden kann. Für derartige Folgen können der Vertreiber oder Hersteller nicht haften. Etwaige Schutzrechte, bestehende Gesetze und Bestimmungen sowie die Festsetzungen der Zulassung des Produktes und die Produktinformation sind vom Anwender unseres Produktes in eigener Verantwortung zu beachten. Alle hierin gemachten Angaben und Informationen können sich ohne Vorankündigung ändern.

Registrierte Marke

Lentipur® = reg. Marke der Nufarm Gruppe
Pamira®= eingetragene Marke des IVA Frankfurt am Main
®= reg. Warenzeichen der Hersteller
Zulassungsinhaber: Nufarm Deutschland GmbH Im MediaPark 6b D 50670 Köln Telefon 0221-179 179-99

Vertriebspartner: Nufarm Deutschland GmbH Im MediaPark 6b DE 50670 Köln Telefon 0221-179 179-99