Amega® 360

Herbizid

Zulassung
006281-62

Wirkstoff:

360 g/l Glyphosat (485,6 g/l als Isopropylamin-Salz) (41,2 % w/w)

Formulierung:

SL (Wasserlösliches Konzentrat)

Bienen:

nicht bienengefährlich (B4)
ArtikelnummerPackungsgrößen
10001023320 l Kanister
1000102501000 l

Piktogramm:

GHS09

Signalwort:

entfällt

Nur für den beruflichen Anwender.

Sicherheitsdatenblatt

Wirkungsweise

Amega 360 ist ein nichtselektives Blattherbizid mit systemischer Wirkung. Es wird über die grünen Teile der Pflanze aufgenommen und mit Hilfe des Saftstromes in der gesamten Pflanze, einschließlich der unterirdischen Pflanzenteile (Rhizome) verteilt. Daher werden mehrjährige Unkraut- und Ungrasarten nachhaltig bekämpft und auch einjährige Unkraut- und Ungrasarten sicher erfasst. Bei normalwüchsiger Witterung tritt innerhalb von ca. 7 - 10 Tagen die sichtbare Wirkung von dem Produkt ein. Die Pflanzen welken, werden gelb und vertrocknen später vollständig. Ein witterungsbedingt langsamerer Eintritt von Wirkungssymptomen hat auf die Nachhaltigkeit der Wirkung keinen Einfluss.


Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe) Glyphosat: G


Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode) Glyphosat: 9

Wirkungsspektrum

VON DER ZULASSUNGSBEHÖRDE FESTGESETZTE ANWENDUNGSGEBIETE UND ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN

Pflanzen/ObjekteSchadorganismen/Zweckbestimmung
AckerbaukulturenEinkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter
KernobstEinkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter
Laubholz, NadelholzAdlerfarn
MaisEinkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter
Nadelholz (ausgenommen Lärche, Douglasie)Einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter, Holzgewächse
SteinobstEinkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter
Stilllegungsflächen (Rekultivierung)Einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter
Wege und Plätze mit HolzgewächsenEinkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter
Weinrebe (Nutzung als Kelter- und Tafeltraube ab 4. Standjahr der Weinrebe)Einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter (ausgenommen Acker-Winde)
Weizen, Gerste, Roggen, Triticale, Hafer (Lagergetreide, ausgenommen Saat- und Braugetreide)Einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter
Wiesen, Weiden (Grünlanderneuerung)Ampfer-Arten, Gemeine Quecke
Wintergerste (ausgenommen zur Saatguterzeugung und zu Brauzwecken)Einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter
ZuckerrübeEinkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter

Wirkungsspektrum
gut bekämpfbar

Mit 3 l/ha gut bekämpfbar:
Acker-Frauenmantel, Acker-Gauchheil, Acker-Fuchsschwanz (1), Acker-Hellerkraut, Acker-Hundskamille, Acker-Schmalwand, Acker-Senf, Acker-Steinsame, Acker-Stiefmütterchen (7), Acker-Vergissmeinnicht (7), Amaranth, Ausfallgetreide, Ausfallraps (11), Behaarter Zweizahn, Bingelkraut, Borstenhirse, Echte Kamille (7), Echtes Springkraut, Ehrenpreis-Arten, Einjährige Rispe, Fingerhirse, Floh-Knöterich (7), Flughafer, Franzosenkraut, Gemeine Melde, Gemeine Quecke (4), Gemeiner Erdrauch, Gemeines Kreuzkraut, Gemeiner Rainkohl, Gemeiner Stechapfel (7), Gemeines Rispengras, Gemeines Ruchgras, Gewöhnliche Vogelmiere, Hederich, Hirtentäschel-Arten, Hohlzahn-Arten (7), Hühnerhirse (1), Klatschmohn, Kletten-Labkraut (7), Knaulgras, Kohl-Gänsedistel, Kornblume (7), Mäusegerste, Phacelia, Saathafer, Saat-Wucherblume, Schwarzer Nachtschatten (7), Sonnenwolfsmilch,Taubnessel-Arten (7), Trespen-Arten, Vogel-Knöterich (7), Weidelgras-Arten (1), Weißer Gänsefuß (7), Wicke-Arten, Wilder Rothafer, Windhalm, Zwiewuchs (Gerste).

Mit 4 l/ha gut bekämpfbar:
Acker-Fuchsschwanz (2), Gänse-Fingerkraut, Gemeine Quecke (5), Gemeiner Löwenzahn (7), Knaulgras, Pfeilgras, Rotschwingel, Taubnesselarten (8), Wegericharten (7), Weiches Honiggras (1), Weinbergslauch, Wiesenkerbel

Mit 5 l/ha gut bekämpfbar:
Acker-Gänsedistel, Acker-Kratzdistel 3), Acker-Stiefmütterchen (8), Acker-Vergissmeinnicht (8), Adlerfarn, Aleppo-(Mohren-)hirse (3), Ampfer-Arten, Ausfalllupinen, Ausfallraps (12), Bärenklau (8), Birke, Blaubeere, Brennessel-Arten, Brombeere, Buche, Echte Kamille (8), Eiche, Esche, Faulbaum, Floh-Knöterich (8), Gänseblümchen, Gänsefingerkraut, Geisblatt (8), Gelber Portulak, Gemeiner Beifuß, Gemeiner Löwenzahn (8), Gemeiner Rainfarn, Gemeine Schafgarbe, Gemeiner Stechapfel (8), Gemeine Quecke, Ginster, Große Klette, Großer Wiesenkopf, Gundermann, Hahnenfuß-Arten, Hainbuche, Haselstrauch, Heckenkirsche, Heidekraut, Heidelbeere, Himbeere, Honiggrasarten, Hühnerhirse (2), Huflattich, Hundsrose, Hundspetersilie, Hundszahngras (3), Jakobs-Kreuzkraut, Kanadisches Berufskraut, Kanadische Goldrute, Klettenlabkraut (8), Knollen-Platterbse, Kornblume (8), Landwasser-Knöterich (9), Ölrettich (9) (12), Pfeifengras, Pfeilkresse, Rasenschmiele, Robinie, Roßkastanie, Rot-Klee, Sandrohr, Schilfrohr (3), Schlitzblättriger Storchschnabel, Schmalblättriges Weidenröschen, Schneeball, Schwarzer Holunder, Schwarzer Nachtschatten (9), Schwarzdorn, Seegras, Tollkirsche, Traubenkirsche, Vogel-Knöterich (8), Waldrebe (8), Wegerich-Arten, Weide, Weinberg-Lauch, Weißer Gänsefuß (8), Weißdorn, Wicke-Arten, Wiesen-Kerbel, Wilde Malve, Wilde Möhre, Zitter-Pappel, Zwiewuchs (Weizen)


weniger gut bekämpfbar

Mit 5 l/ha weniger gut bekämpfbare Arten:
Acker-Minze, Acker-Winde (10), Ausfallerbsen, Binsen-Arten, Efeu, Japan-Knöterich, Kartoffeldurchwuchs, Luzerne, Segge-Arten, Winden-Knöterich, Zaunwinde (10)


Nicht ausreichend bekämpfbare Arten

Acker-Schachtelhalm, Gemeiner Beinwell, Gewöhnlicher Giersch, Kleine Brennessel, Salbeigamander, Sumpf-Schachtelhalm, Weiß-Klee, Weißer Mauerpfeffer


Abkürzungen

(1) = bis Ende der Bestockung,
(2) = ab Schossen,
(3) = nur voll ausgewachsene Pflanzen lassen sich ausreichend bekämpfen (in der Vorernte, in Dauerkulturen oder nach Flächenstilllegung),
(4) = geringer Besatz (0 - 15 Schosse/m2),
(5) = mittlerer Besatz (16 - 30 Schosse/m2),
(6) = starker Besatz (über 30 Schosse/m2),
(7) = bis 6 - 8 Blätter,
(8) = größere Pflanzen,
(9) = große Pflanzen nicht immer sicher bekämpfbar,
(10) = im Ackerbau nur Vorernteanwendungen, im Weinbau
(11) = bis 10 cm,
(12) = größer als 10 cm

Anwendung

Hinweise zur sachgerechten Anwendung

Resistenzmanagement
Der Wirkstoff Glyphosat gehört in die HRAC Gruppe G. Weitere Informationen siehe Internet http://www.plantprotection.org. Wenn diese Herbizide über mehrere Jahre auf demselben Feld eingesetzt werden, ist regional eine Selektion von resistenten Biotypen potenziell möglich.

Anwendungsbedingungen
Es ist zu beachten, dass die zu bekämpfenden Unkrautarten genügend aufnahmefähige Blattmasse gebildet haben und ausreichend benetzt werden. Zur nachhaltigen Bekämpfung von hartnäckigen breitblättrigen Unkräutern wird die Anwendung im Blühstadium empfohlen. Bei anhaltender Trockenheit oder bei hohen Temperaturen, verbunden mit extrem niedriger Luftfeuchtigkeit, können Wirkstoffaufnahme und -ableitung beeinträchtigt werden. Bei diesen wie auch anderen nicht optimalen Anwendungsbedingungen sind Verringerungen der empfohlenen Aufwandmengen nicht angeraten. Anwendungen nach Regen oder Tau auf feuchtem, aber nicht tropfnassem Unkrautbestand möglich!

Regenbeständigkeit
Einjährige Gräser: ab ca. 3 Stunden nach der Anwendung; breitblättrige und mehrjährige Unkräuter: ab ca. 6 Stunden nach der Anwendung.

Spritztechnik
Die Konzentration der Spritzbrühe sollte nicht unter 1 % liegen. Optimalweise sollte Konzentration der Spritzbrühe, im Rahmen der Zulassung, bei 1,5 % oder darüber liegen.

Besondere Hinweise
Abdrift auf benachbarte Kulturen und andere Pflanzenbestände unbedingt vermeiden! Amega 360 und die daraus hergestellte Spritzbrühe nicht in galvanisierten oder unbeschichteten Weichmetallbehältern lagern.

Anwendungszeitpunkt
Amega 360 kann während der gesamten Vegetationsperiode eingesetzt werden. Der Einsatz kann sogar kurz vor oder nach kurzen Nachtfrösten (bis -3 °C) erfolgen.

ACKERBAU

Pflanzenerzeugnisse:Ackerbaukulturen
Schadorganismus/Zweckbestimmung:Einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter
Anwendungsbereich: Freiland
Anwendungszeitpunkt: Nach der Ernte ODER nach dem Wiederergrünen
Max. Zahl der Behandlungen: In dieser Anwendung: 1
Für die Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik: Spritzen
Aufwandmenge: 5 l/ha
Wasseraufwandmenge: 100 - 400 l/ha
Wartezeit: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erfoderlich.
(NG402) Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
(NT103) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
(NW642-1) Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Pflanzenerzeugnisse:Weizen, Gerste, Roggen, Triticale, Hafer (Lagergetreide, ausgenommen Saat- und Braugetreide)
Schadorganismus/Zweckbestimmung:Einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter
Anwendungsbereich: Freiland
Stadium der Kultur: Ab BBCH 89
(Ab Vollreife)
Anwendungszeitpunkt: 7 Tage vor der Ernte
Max. Zahl der Behandlungen: In dieser Anwendung: 1
Für die Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik: Spritzen
Aufwandmenge: 5 l/ha
Wasseraufwandmenge: 100 - 400 l/ha
Wartezeit: 7 Tage
(NT103) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
(WA701) Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen eine Beerntung nicht möglich ist.
(NW642-1) Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
(VV835) Stroh von behandeltem Getreide nicht für Kultursubstrate verwenden.
Pflanzenerzeugnisse:Wintergerste (ausgenommen zur Saatguterzeugung und zu Brauzwecken)
Schadorganismus/Zweckbestimmung:Einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter
Anwendungsbereich: Freiland
Stadium der Kultur: Ab BBCH 89
(Ab Vollreife)
Anwendungszeitpunkt: 7 Tage vor der Ernte
Max. Zahl der Behandlungen: In dieser Anwendung: 1
Für die Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik: Spritzen
Aufwandmenge: 5 l/ha
Wasseraufwandmenge: 100 - 400 l/ha
Wartezeit: 7 Tage
(NT103) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
(WA701) Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen eine Beerntung nicht möglich ist.
(NW642-1) Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
(VV835) Stroh von behandeltem Getreide nicht für Kultursubstrate verwenden.
Pflanzenerzeugnisse:Mais
Schadorganismus/Zweckbestimmung:Einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter
Anwendungsbereich: Freiland
Anwendungszeitpunkt: Bis 5 Tage nach der Saat
Max. Zahl der Behandlungen: In dieser Anwendung: 1
Für die Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik: Spritzen
Aufwandmenge: 3 l/ha
Wasseraufwandmenge: 100 - 400 l/ha
Wartezeit: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erfoderlich.
(NT102) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
(NW642-1) Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Pflanzenerzeugnisse:Zuckerrübe
Schadorganismus/Zweckbestimmung:Einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter
Anwendungsbereich: Freiland
Anwendungszeitpunkt: Bis 5 Tage nach der Saat
Max. Zahl der Behandlungen: In dieser Anwendung: 1
Für die Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik: Spritzen
Aufwandmenge: 3 l/ha
Wasseraufwandmenge: 100 - 400 l/ha
Wartezeit: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erfoderlich.
(NT102) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
(NW642-1) Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Pflanzenerzeugnisse:Stilllegungsflächen (Rekultivierung)
Schadorganismus/Zweckbestimmung:Einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter
Anwendungsbereich: Freiland
Anwendungszeitpunkt: Vor der Saat von Folgekulturen
Max. Zahl der Behandlungen: In dieser Anwendung:1
Für die Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik: Spritzen
Aufwandmenge: 5 l/ha
Wasseraufwandmenge: 100 - 400 l/ha
Wartezeit: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erfoderlich.
(NG402) Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
(NT103) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
(NW642-1) Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
(VV549) Behandelten Aufwuchs (Abraum vor der Neueinsaat) nicht zur Heugewinnung verwenden, er kann der direkten Verfütterung oder der Silierung dienen.

OBSTBAU

Pflanzenerzeugnisse:Kernobst
Schadorganismus/Zweckbestimmung:Einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter
Anwendungsbereich: Freiland
Anwendungszeitpunkt: Frühjahr ODER Sommer
Max. Zahl der Behandlungen: In dieser Anwendung: 1
Für die Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik: Spritzen
Aufwandmenge: 5 l/ha
Wasseraufwandmenge: 100 - 500 l/ha
Wartezeit: 42 Tage
(NG402) Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
(NT103) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
(NW642-1) Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Pflanzenerzeugnisse:Steinobst
Schadorganismus/Zweckbestimmung:Einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter
Anwendungsbereich: Freiland
Anwendungszeitpunkt: Frühjahr ODER Sommer
Max. Zahl der Behandlungen: In dieser Anwendung: 1
Für die Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik: Spritzen
Aufwandmenge: 5 l/ha
Wasseraufwandmenge: 100 - 500 l/ha
Wartezeit: 42 Tage
(NG402) Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
(NT103) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
(NW642-1) Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.

WEINBAU

Pflanzenerzeugnisse:Weinrebe (Nutzung als Kelter- und Tafeltraube ab 4. Standjahr der Weinrebe)
Schadorganismus/Zweckbestimmung:Einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter (ausgenommen Acker-Winde)
Anwendungsbereich: Freiland
Anwendungszeitpunkt: Frühjahr UND Sommer
Max. Zahl der Behandlungen: In dieser Anwendung: 2
Für die Kultur bzw. je Jahr: 2
Im Abstand von 3 Monaten
Anwendungstechnik: Spritzen
Aufwandmenge: 5 l/ha
Wasseraufwandmenge: 100 - 400 l/ha
Wartezeit: 30 Tage
(NG404) Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
(NT103) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
(NW642-1) Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.

GRÜNLAND

Pflanzenerzeugnisse:Wiesen, Weiden (Grünlanderneuerung)
Schadorganismus/Zweckbestimmung:Ampfer-Arten, Gemeine Quecke
Anwendungsbereich: Freiland
Anwendungszeitpunkt: Während der Vegetationsperiode (Mai bis August)
Max. Zahl der Behandlungen: In dieser Anwendung: 1
Für die Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik: Spritzen
Aufwandmenge: 4 l/ha
Wasseraufwandmenge: 100 - 400 l/ha
Wartezeit: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erfoderlich.
(NG412) Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
(NT102) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
(NW642-1) Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
(VV549) Behandelten Aufwuchs (Abraum vor der Neueinsaat) nicht zur Heugewinnung verwenden, er kann der direkten Verfütterung oder der Silierung dienen.

FORST

Pflanzenerzeugnisse:Laubholz, Nadelholz
Schadorganismus/Zweckbestimmung:Adlerfarn
Anwendungsbereich: Auf Kahlflächen oder unter Altholz ohne Jungwuchs
Anwendungszeitpunkt: Während der Vegetationsperiode
August bis September
Nach Abschluss des Hauptwachstums des Farns
Max. Zahl der Behandlungen: In dieser Anwendung: 1
Für die Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik: Spritzen
(Nur mit Bodengeräten)
Aufwandmenge: 5 l/ha
Wasseraufwandmenge: 100 - 400 l/ha
Wartezeit: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erfoderlich.
(NG402) Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
(NT109) Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
(NW642-1) Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
(VA215) Bei Vorhandensein von Waldbeeren (z. B. Himbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren) Behandlung nur nach der Beerenernte bzw. bis zum Beginn der Beerenblüte; anderenfalls dafür Sorge tragen, dass die Beeren nicht zum Verzehr gelangen.
(VA216) Bei Vorhandensein von Wildkräutern dafür Sorge tragen, dass diese nach der Behandlung nicht geerntet werden.
Pflanzenerzeugnisse:Nadelholz (ausgenommen Lärche, Douglasie)
Schadorganismus/Zweckbestimmung:Einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter, Holzgewächse
Anwendungsbereich: Auf Jungwuchsflächen
Anwendungszeitpunkt: September bis November
Nach Abschluss des Kulturpflanzenwachstums
Max. Zahl der Behandlungen: In dieser Anwendung: 1
Für die Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik: Spritzen
(Nur mit Bodengeräten)
Aufwandmenge: 3 l/ha
Wasseraufwandmenge: 100 - 400 l/ha
Wartezeit: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erfoderlich.
(NT102) Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
(NW642-1) Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
(VA215) Bei Vorhandensein von Waldbeeren (z. B. Himbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren) Behandlung nur nach der Beerenernte bzw. bis zum Beginn der Beerenblüte; anderenfalls dafür Sorge tragen, dass die Beeren nicht zum Verzehr gelangen.
(VA216) Bei Vorhandensein von Wildkräutern dafür Sorge tragen, dass diese nach der Behandlung nicht geerntet werden.

NICHTKULTURLAND

Pflanzenerzeugnisse:Wege und Plätze mit Holzgewächsen
Schadorganismus/Zweckbestimmung:Einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter
Anwendungsbereich: Freiland
Stadium der Kultur: Ab Pflanzjahr
Anwendungszeitpunkt: Sommer
Während der Vegetationsperiode
Max. Zahl der Behandlungen: In dieser Anwendung: 1
Für die Kultur bzw. je Jahr: 1
Anwendungstechnik: Streichen
(Einzelpflanzenbehandlung; mit speziellem Gerät (z.B. Rotowiper))
Aufwandmenge: 33%
(Maximaler Mittelaufwand 10 l/ha)
Wartezeit: N Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
(NS660-1) Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
(NW642-1) Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.

Mischbarkeit/Technik

Mischbarkeit

Beimischungen von anderen Herbiziden zur Spritzbrühe sind nicht zu empfehlen, da sie die Wirkung von Amega 360 unter Umständen einschränken. Die gleichzeitige Ausbringung von Amega 360 und schwefelsaurem Ammoniak ist möglich.
Bei Verwendung mehrerer Produkte in einer Tankmischung können unvorhergesehene Wechselwirkungen auftreten. Generell sind die Gebrauchsanleitungen der Mischpartner zu beachten sowie die Grundsätze der Guten Landwirtschaftlichen Praxis.

Ansetzen der Spritzbrühe

Nur so viel Spritzbrühe ansetzen, wie tatsächlich benötigt wird und die erforderliche Menge so genau wie möglich berechnen. Insbesondere bei größeren Spritzbehältern bietet sich die Verwendung eines Durchflussmengenmessgerätes bei der Spritztankbefüllung an. Beim Ansetzen der Spritzbrühe geeignete Schutzkleidung und Schutzausrüstung verwenden!

1. Tank zu 2/3 mit der benötigten Wassermenge füllen.
2. Rührwerk einschalten.
3. Produkt vor dem Einfüllen kräftig schütteln.
4. Produkt über das Einspülsieb oder die Einspielschleuse in den Tank geben
5. Entleerte Behälter des Produktes sorgfältig ausspülen und Spülwasser der Spritzbrühe beigeben.
6. Tank mit Wasser auffüllen.
7. Spritzbrühe sofort nach dem Ansetzen bei laufendem Rührwerk möglichst vollständig ausbringen.

Reinigung

Nie mehr Spritzbrühe ansetzen, als unbedingt notwendig ist. Spritzgerät restlos entleeren, mit Wasser ausspülen und Spülwasser nochmal auf der behandelten Fläche ausbringen.

Unmittelbar nach Beendigung der Spritzarbeiten muss das Gerät sorgfältig gereinigt werden. Dazu Spüldüse/Spülvorrichtungen verwenden oder Tankwand manuell mit viel Wasser abspritzen.

Ausreichend Wasser in den Pumpensumpf geben, zugelassene/empfohlene Spritzenreiniger zugeben, Rührwerk für ca. 15 Min. einschalten und alle Bereiche des Pflanzenschutzgerätes durchspülen. Anschließend Reinigungsflüssigkeit auf der behandelten Fläche verspritzen. Nochmals Wasser aus dem Klarwasserbehälter in die Spritze geben, alle Systeme durchspülen und Reinigungsbrühe wieder auf dem Feld versprühen. Vorgang bei Bedarf wiederholen.

Die grobe Reinigung von Spritzen mit Wasser und Waschbürste auf dem Feld vornehmen. Die Reste von Reinigungswasser nicht über die Hofabläufe in die Kanalisation und Gewässer gelangen lassen. Spritzgeräte regelmäßig auf einem Prüfstand testen lassen.

Nachbau

Die Folgekulturen nehmen den auf den Boden gelangten Wirkstoff nicht auf, da dieser sofort an die Bodenstruktur gebunden wird. Durch biologischen Abbau wird der Wirkstoff ferner in natürliche Stoffe abgebaut. Da die Inaktivierung des Wirkstoffs von Amega 360 schnell abläuft, können alle Kulturen ohne Einschränkungen in kürzester Zeit nach der Anwendung von Amega 360 nachgebaut werden.

Umweltverhalten

Nutzorganismen

(NB6641) Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4). (NN2001) Das Mittel wird als schwach schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft.
(NN3002) Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft.

Wasserorganismen

(NW262) Das Mittel ist giftig für Algen.

Gewässerschutz

Beachten Sie bitte die Anwendungsbestimmungen zum Gewässerschutz.

Saumstrukturen

Beachten Sie bitte die Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Saumstrukturen.

Anwenderschutz


Hinweise für den sicheren Umgang

(SB001) Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
(SB010) Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
(SF245-01) Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten.
Die allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, sowie die Hinweise zur Beseitigung von Präparaten und Spritzbrüheresten sind zu beachten.

Anwendungsbestimmung

(NW468) Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.


(NG352) Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 40 Tagen zwischen Spritzungen einzuhalten, wenn der Gesamtaufwand von zwei aufeinanderfolgenden Spritzanwendungen mit diesem und anderen Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln die Summe von 2,9 kg Glyphosat/ha überschreitet.


Erste Hilfe

Erste Hilfe


Allgemein Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen).
Nach Einatmen Einatmen von Frischluft gewährleisten. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Nach Hautkontakt Sofort mit Seife und viel Wasser abwaschen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Nach Augenkontakt Sofort bei weit geöffneten Lidern anhaltend mit Wasser spülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Nach Verschlucken Mund ausspülen. Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformation lesen.

Hinweise für den Arzt:

Sofortmaßnahmen: Symptomatische Behandlung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Sicherheitsdatenblatt:
http://www.nufarm.de/Produkte (auf der jeweiligen Produktseite) Weiterer Hinweis:
Glyphosat wird von vielen internationalen Aufsichtsbehörden als nicht krebserregend eingestuft. Im Jahr 2015 stufte die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) Glyphosat als „wahrscheinlich krebserregend für den Menschen“ (Gruppe 2A) ein. Unter Berücksichtigung der Einstufung durch die IARC sind die Aufsichtsbehörden bei ihrem Standpunkt geblieben, dass Glyphosat nicht krebserregend ist.

Lagerung/Entsorgung/Hinweise

Lagerung

So lagern, dass Betriebsfremde keinen Zutritt haben. Lagerung und Transport haben in geschlossenen
Originalverpackungen, nicht unter 0°C und über 40°C sowie getrennt von Lebensmitteln, Getränken,
Futtermitteln und deren Verpackungen zu erfolgen.

Entsorgung

Leere Verpackungen nicht weiter verwenden.
Leere und sorgfältig gespülte Verpackungen mit der Marke PAMIRA® sind an den autorisierten Sammelstellen des Entsorgungssystems PAMIRA® mit separiertem Verschluss abzugeben.
Informationen zum Zeitpunkt und Ort der Sammlungen erhalten Sie von Ihrem Händler, aus der regionalen Presse oder im Internet unter www.pamira.de.
Produktreste nicht in den Hausmüll geben, sondern in Originalverpackungen bei der Sondermüllentsorgung Ihres Wohnortes anliefern. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung.

Einstufung und Kennzeichnung gemäß CLP

Piktogramm:

GHS09

Signalwort:

entfällt

Gefahrenhinweise:

(H411) Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise:

(P273) Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
(P391) Verschüttete Mengen aufnehmen.
(P501) Inhalt/Behälter einer anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen.

Ergänzende Kennzeichnungselemente:

(EUH 401) Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

Haftung

Haftung

Die Angaben entsprechen dem heutigen Stand unserer Kenntnisse und sollen über die Präparate und deren Anwendungsmöglichkeiten informieren. Bei Einhaltung der Gebrauchsanleitung sind die Präparate für die empfohlenen Zwecke geeignet. Wir gewährleisten, dass die Zusammensetzung der Produkte in den verschlossenen Originalpackungen den auf den Etiketten gemachten Angaben entspricht. Da Lagerhaltung und Anwendung eines Pflanzenschutzmittels außerhalb unseres Einflusses liegen, haften wir nicht für direkte oder indirekte Folgen aus unsachgemäßer oder vorschriftswidriger Anwendung der Produkte. Eine Vielzahl von Faktoren sowohl örtlicher wie auch regionaler Natur, wie z.B. Witterungs- und Bodenverhältnisse, Pflanzensorten, Anwendungstermin, Applikationstechnik, Resistenzen, Mischungen mit anderen Produkten etc. können Einfluss auf die Wirkung des Produktes haben. Dies kann unter ungünstigen Bedingungen zur Folge haben, dass eine Veränderung in der Wirksamkeit des Produktes oder eine Schädigung der Kulturpflanzen nicht ausgeschlossen werden kann. Für derartige Folgen können der Vertreiber oder Hersteller nicht haften. Etwaige Schutzrechte, bestehende Gesetze und Bestimmungen sowie die Festsetzungen der Zulassung des Produktes und die Produktinformation sind vom Anwender unseres Produktes in eigener Verantwortung zu beachten. Alle hierin gemachten Angaben und Informationen können sich ohne Vorankündigung ändern.

Registrierte Marke

®= reg. Warenzeichen der Hersteller
Pamira®= eingetragene Marke des IVA Frankfurt am Main
Amega = reg. Marke der Nufarm Gruppe
Zulassungsinhaber: Nufarm Deutschland GmbH Im MediaPark 6b D 50670 Köln Telefon 0221-179 179-99

Vertriebspartner: Nufarm Deutschland GmbH Im MediaPark 6b DE 50670 Köln Telefon 0221-179 179-99